Konsolidierte Satzung

Die Konsolidierte Satzung setzt sich zusammen aus der Originalsatzung vom 19.07.1982,
der 1. Änderungssatzung vom 01.07.1985,
der 2. Änderungssatzung vom 16.05.2018 sowie
der 3. Änderungssatzung vom 05.05.2022

§1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen:
    Tennisclub Kirchzell 1982 e.V., abgekürzt „TCK 1982“. Er hat seinen Sitz in Kirchzell und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Die Vereinsfarben sind Rot/Weiß.
  3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 – Zweck und Ziel

  1. Der von Idealismus getragene, gemeinnützige Verein hat sich als Hauptziel die Pflege des Tennissports, insbesondere die Jugendförderung auf diesem Gebiet, sowie die Pflege der Geselligkeit gesteckt.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
    1. Errichtung von Spielanlagen und deren Unterhaltung,
    2. Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen und Kursen.
    3. Ausbildung und/oder Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Verbandzugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Tennisverbandes (BTV) und damit auch Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV). Durch diese Mitgliedschaft sich ergebende Verpflichtungen sind bindend für den Verein und seine Mitglieder.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Allgemeines – Der Verein hat:

  1. Aktive Mitglieder
  2. Fördermitglieder und
  3. Ehrenmitglieder

Jede unbescholtene Person kann Mitglied des Vereins werden. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen die schriftliche Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten vorlegen.

2. Aufnahme

Zur Aufnahme als aktives Mitglied oder Fördermitglied in den Verein ist die Abgabe einer Eintrittserklärung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand hat die betreffende Person das Recht, ihr Gesuch in einer Mitgliederversammlung vortragen zu lassen, die dann über dieses Gesuch zu entscheiden hat.
Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 6 – Beiträge

  1. Allgemeine Bestimmungen

Der Finanzbedarf des Vereins wird durch Mitgliedsbeiträge, Unkostenbeiträge von Gastspielern, Spenden und sonstige Zuwendungen gedeckt.

Die Höhe der Beiträge und Unkostenbeiträge von Gastspielern richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie werden durch die Mitgliederversammlung jährlich im Voraus festgelegt. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen. Von Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

2. Die Beiträge staffeln sich wie folgt:

Aktive Mitglieder Voller Beitrag
Fördermitglieder 70 % Ermäßigung
Ehegatten von Mitgliedern Voller Beitrag
Schüler, Lehrlinge und Studenten bis
zu einem Höchstalter von 25 Jahren
50 % Ermäßigung
Kinder von 0 bis 5 Jahren 90 % Ermäßigung
Kinder von 6 bis 17 Jahren 60 % Ermäßigung
Familienbeitrag: 80 % des veranschlagten Beitrages

Um für den Familienbeitrag in Anspruch nehmen zu können müssen mindestens 3 Personen einer Familie aktive Mitglieder sein. Fördermitglieder sind nicht familienbeitragsberechtigt. Weiterhin darf das jüngste Mitglied der Familie nicht älter als 25 Jahre sein. Für den Familienbeitrag berechtigte Konstellationen sind daher 2 Eltern + 1 oder mehrere Kinder, 1 Elternteil + 2 oder mehr Kinder, 3 oder mehr Geschwister.

3. Beitragsleistung
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten (kostenfrei). In Ausnahmefällen ist eine abweichende Regelung möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand.

4. Gäste
Unkostenbeiträge durch Gäste bei Benutzung der Tennisanlagen sind im Voraus zu entrichten. Bei Nichtbespielbarkeit der Plätze wird dieser Betrag erstattet.

§ 7 – Verlust der Mitgliedschaft

1. Austritt aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres. Das Eigentum des Vereins ist zurückzugeben. Evtl. schuldrechtliche Verhältnisse werden durch den Austritt nicht berührt.

2. Ausschluss
Der Ausschluss (erzwungene Entfernung) eines Mitgliedes aus dem Verein kann in folgenden Fällen erfolgen:

  1. bei grober oder wiederholter Missachtung der Satzung oder der Beschlüsse des Vereins
  2. bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
  3. bei vereinsschädigendem Verhalten
  4. in besonderen, nicht erwähnten Fällen gemäß Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen. Vor dem Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.
Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied innerhalb eines Monats, gerechnet ab dem schriftlichen Zugang des Ausschlusses, Einspruch einlegen. Dieser muss in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden. Eine evtl. Abstimmung über den Ausschluss erfolgt nur mit Stimmzettel in geheimer Wahl, wobei das betreffende Mitglied von der Abstimmung ausgeschlossen ist.

3. Sonderfälle
In besonderen Fällen (z.B. Beitragsrückstände etc.) steht dem Vorstand das Recht zu, Mitglieder aus der Mitgliederliste zu streichen. Im Übrigen gilt § 7 Buchst. Nr. 1

4. Wirksamwerden des Ausschlusses
Der Ausschluss eines Mitgliedes wird wirksam mit dem Zugang der Ausschlusserklärung. Rechtskräftig ausgeschlossen ist ein Mitglied allerdings erst mit dem Ablauf der in § 7 Buchst. b) genannten Einspruchsfrist oder mit erfolgter Abstimmung der Mitgliederversammlung nach Einspruch. Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste steht einem Ausschluss gleich. Der Vorstand kann bis zur Rechtskraft des Ausschlusses vorläufige Anordnungen (Hausverbot, Spielverbot etc.) erlassen.

5. Tod eines Mitgliedes
Durch den Tod eines Mitgliedes wird dessen Mitgliedschaft beendet.

6. Auflösung des Vereins
Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet auch bei Auflösung des Vereins oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins.

§ 8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte der Mitglieder sind:

  1. Benutzung aller Einrichtungen des Vereins,
  2. Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.

2. Pflichten der Mitglieder sind:

  1. Satzung, Spiel- und Geschäftsordnung, Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse zu achten und zu fördern,
  2. übernommene Ämter gewissenhaft auszuführen,
  3. vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen.

§ 9 – Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung

  1. Allgemeine Aufgaben:

Der Mitgliederversammlung steht die Ordnung aller Vereinsangelegenheiten zu, die nicht vom Vorstand oder anderen Organen zu erledigen sind. Sie hat das oberste Entscheidungsrecht. Nur sie entscheidet über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Als satzungsgemäße Versammlungen gelten ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

aa. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
bb. Entlastung des Vorstandes,
cc. Wahl der Vorstandsmitglieder,
dd. Satzungsänderungen,
ee. Festsetzung der Vereinsbeiträge, der Aufnahmegebühren, evtl. Sonderumlagen und der Unkostenbeiträge für Gäste,
ff. Wahl von 2 Kassenprüfern.

Anträge zu jeder Mitgliederversammlung müssen spätestens 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

b. Einberufung

Die ordentliche Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand vor Saisonbeginn einberufen. Sie muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher durch Veröffentlichung im “Amts- und Mitteilungsblatt Kirchzell“ sowie auf der Homepage https://tc-kirchzell.de bekannt gegeben werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann oder muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies von mindestens ¼ aller Mitglieder beantragt wird.

c. Beschlussfähigkeit
Eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Jede Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen, wahlberechtigten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die gegen zwingende Vorschriften der Gesetze, gegen die guten Sitten oder gegen unverzichtbare Bestimmungen der Satzung verstoßen, sind nichtig.

d. Stimmrecht und Wählbarkeit
Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat ist stimmberechtigt und hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem betreffenden Mitglied oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen dem Verein und dem betreffenden Mitglied zum Gegenstand hat. Bei der Entlastung der Vorstandsmitglieder haben diese kein Stimmrecht. Bei der Wahl eines Jugendwartes sind auch jugendliche Mitglieder stimmberechtigt.
Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Übertragung des Stimmrechts durch Vollmacht ist nur innerhalb der Familie möglich.

e. Form der Abstimmung

aa. Ausschluss und Personenwahl: nur durch Stimmzettel in geheimer Wahl,
bb. Rechtsstreit mit einem Mitglied: nur durch Stimmzettel in geheimer Wahl,
cc. in allen anderen Fällen: Mitgliederversammlung kann die Form der Abstimmung (Handaufheben, Akklamation) festlegen.

f. Protokollführer

Über jede Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu fertigen. Diese Urkunde ist von dem 1. Vorsitzenden zu genehmigen und mit zu unterzeichnen.

2. Der Vorstand

  1. Allgemeine Aufgaben

Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen und führt im Rahmen der Satzung gefasste Beschlüsse durch. Er ist das Exekutivorgan des Vereins.

Der Vorstand ist befugt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hierüber hat er in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Er stellt Urkunden über Rechtsgeschäfte aus, die den Verein Dritten gegenüber binden. Der Vorstand nimmt die Geschäfte wahr, die dem Verein durch Gesetz und Beschlüsse bzw. Verordnungen übergeordneter Stellen auferlegt werden.
Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, Ausgaben in Höhe von jeweils 200,00 € (Zweihundert) selbst vorzunehmen.

b. Zusammensetzung und Vertretung

  1. Der Vorstand setzt sich aus folgenden Vereinsmitgliedern zusammen:

aa. dem 1. Vorsitzenden
bb. dem 2. Vorsitzenden
cc. Beisitzer
dd. dem Schriftführer
ee. dem Kassenwart
ff. dem Sportwart

Aufgaben und Kompetenzen innerhalb der einzelnen Ämter werden in einer besonderen Geschäftsordnung festgesetzt und vom Vorstand beschlossen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur vertreten soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

c. Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Scheiden im Laufe des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so muss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchgeführt werden. Gewählt ist, wer über die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen verfügt.

d. Einberufung des Vorstandes
Der Vorstand wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich und muss allen Vorstandsmitgliedern mindestens 3 (drei) Tage vor der Sitzung zugegangen sein. Der Vorsitzende ist berechtigt und verpflichtet, den Vorstand so oft einzuberufen, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. Eine Sitzung muss erfolgen, wenn dies mindestens von 3 Vorstandsmitgliedern verlangt wird.

e. Beschlussfähigkeit und Protokollführung
Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

f. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlichen Auslagen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bedacht werden.

3. Sonstige Vereinsorgane

Der Vorstand ist berechtigt, sonstige Organe des Vereins zu bilden und für besondere Aufgaben einzusetzen. Diese Organe haben nur beratende Funktion und handeln im Auftrage des Vorstandes.

4. Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs b trifft der nach außen vertretungsberechtigte Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
  4. Der nach außen vertretungsberechtigte Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 10 Vertragliche und außervertragliche Haftung

  1. Schadenzufügung bei Verträgen
    Der Verein handelt im rechtsgeschäftlichen Verkehr durch den Vorstand. Für Schäden, die der Vorstand beim Abschluss von Verträgen verursacht, wobei es sich im Rahmen, der ihm allgemein zugewiesenen Aufgaben gehalten hat, haftet der Verein. Für Handlungen für die den Verein von besonderem, d.h. existenziellem Interesse sind, bedarf der Vorstand der Bevollmächtigung durch die Mitgliederversammlung; ansonsten haftet es im Innenverhältnis allein. Für vorsätzliches Handeln von Mitgliedern oder Angestellten des Vereins ist die Haftung ausgeschlossen.
  2. Außervertragliche Haftung und sonstige Haftungsfälle

Für unerlaubte Handlungen und sonstige, außervertragliche Haftung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Nichtbespielbarkeit der Plätze können Mitglieder keine Ansprüche geltend machen. Der Vorstand wird in solchen Fällen zu Sonderregelungen ermächtigt.

§ 11 Auflösung des Vereins, Verlust der Rechtsfähigkeit,
Abwicklung des Vereinsvermögens

  1. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen, wahlberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
In der gleichen Versammlung werden 2 Liquidatoren bestellt, die auf die Dauer von längstens 5 Jahren das Vereinsvermögen verwalten.
Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins erfolgt in geheimer Wahl durch Stimmzettel.
Weitere Auflösungsgründe sind der Wegfall sämtlicher Mitglieder bzw. Fusion mit einem anderen Verein.

2. Verlust der Rechtsfähigkeit durch Konkurs

Verliert der Verein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Rechtsfähigkeit, so hat die Eröffnung des Verfahrens die Auflösung des Vereins zur Folge.

3. Auflösung des Vereins und Verlust der Rechtsfähigkeit sind auf Antrag des Vorstandes zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

4. Abwicklung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Marktgemeinde Kirchzell, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Haftung des Vereinsvermögens

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.

§ 13 Schlussbestimmungen

Diese Satzung ist errichtet am 19. Juni 1982. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Kirchzell, den 05.05.2022